Ein Prozent Regelung
für Firmenfahrzeuge, Dienstwagen und KFZ jeder Art
Was bedeutet die 1% Regelung für Firmenfahrzeuge
Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden, daß ein geldwerter Vorteil
selbst dann vorliegt, wenn ein Dienstwagen nicht privat genutzt wird.
Steht ein Firmenwagen zur Verfügung, wird die private Nutzung somit
theoretisch ermöglicht und dies führt zu einem steuerpflichtigen Vorteil.
Auch wenn das Firmenfahrzeug ein gebrauchtes oder älteres Fahrzeug ist,
es wird vom Finanzamt immer der einstige Brutto-Listen-Neuwagenpreis
des Fahrzeugs zur Berechnung angesetzt.
Abhilfe würde hier nur ein zweites, ausschließlich privat angeschafftes,
Fahrzeug bringen, welches dann für Privatfahrten genutzt wird.
Zur Berechnung des geldwerten Vorteils gibt es 2 Methoden.
Für eine der beiden Methoden muss sich der Nutzer des Dienstwagens
bei Beginn des Steuerjahres entscheiden.
Ein Wechsel der Berechnungsmethode im laufenden Steuerjahr ist nicht
möglich. Bei einem Fahrzeugwechsel hingegen kann man sich ab Kaufdatum
für eine der beiden Berechnungsmethoden entscheiden.
Die 1.Methode ist Ein Prozent Regelung, die 2.Methode ist das Fahrtenbuch.
Bei Arbeitnehmern die mit dem Firmenfahrzeug von der Wohnung zur Arbeit
fahren dürfen, setzt das Finanzamt für die Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte 0,03 Prozent vom Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs
als geldwerten Vorteil an.
Fahrer von Firmenwagen sollten also genau nachrechnen, wie hoch die private
Nutzung des Firmenfahrzeugs tatsächlich ist, denn bei der Fahrtenbuch-Methode
wird der privat gefahrene Kilometer nur mit 30 Cent versteuert, zuzüglich
MwSt. bei Selbständigen.
Werden viele private Kilometer mit dem Dienstwagen gefahren, lohnt sich die
Ein Prozent Regelung.
Werden dagegen nur sehr wenige private Kilometer gefahren, lohnt sich das Führen
eines Fahrtenbuchs für den Fahrzeugnutzer.
Ein-Prozent-Methode zur Berechnung der Privatnutzung beim Firmenfahrzeug
Bei der Ein Prozent Regelung findet eine pauschale Versteuerung der
Privatnutzung des betrieblichen Firmenwagens statt.
Dafür muss der Nutzer aber keine Kilometer aufzeichnen.
Wird der Dienstwagen privat genutzt, muss der Nutzer jeden Monat
1% des Brutto-Listen-Neupreis des Fahrzeugs, zuzüglich der Kosten
für Sonderausstattungen, als geldwerten Vorteil versteuern.
Sonderkonditionen, Preisnachlässe oder Rabatte die den Kaufpreis des
Fahrzeugs reduziert haben, oder ein preiswerter Gebrauchtwagenkauf,
mindern den vom Finanzamt angesetzten 1% des Brutto-Listen-Neupreis
jedoch nicht.
Bei einem 30.000 Euro teuren Dienstwagen sind das 300 Euro pro Monat,
egal wie alt das Fahrzeug ist.
Bei Selbständigen kommt dazu noch die Umsatzsteuer i.H. 57 Euro dazu.
Für Selbständige und Freiberufler gilt seit dem 1. Januar 2006,
dass die 1% Regelung nur noch dann für Firmenfahrzeuge anwendbar ist,
die nachweislich zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden.
Beispielrechnung
Brutto-Listen-Neuwagenpreis: 30.000 Euro
Dienstwagensteuer = 300 Euro / Monat (pauschal 1% vom Neuwagenpreis)
mögliche Privatnutzung bei 30 Cent pro Kilometer Entgelt = 1.000 Kilometer / Monat
Ist die Privatnutzung also höher als 1.000 Kilometer / Monat lohnt sich die pauschale Ein Prozent Regelung
Fahrtenbuch-Methode zur Abrechnung von Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug
Bei der Fahrtenbuch-Methode werden alle privat gefahrenen Kilometer,
die mit dem Firmenfahrzeug gemacht wurden, erfasst und in der jährlichen
Steuererklärung ausgewiesen.
Entsprechend der tatsächlichen Fahrzeugkosten ist vorab ein Kilometer-Entgelt
für den Dienstwagen zu ermitteln.
Die privaten Kilometer werden mit dem Kilometer-Entgelt multipliziert und es
resultiert ein Privatanteil den der Fahrzeugnutzer als Dienstwagensteuer und
somit als geldwerten Vorteil zu versteuern hat.
Beispielrechnung
Brutto-Listen-Neuwagenpreis: 30.000 Euro
tatsächliche Privatnutzung = 300 Kilometer / Monat
Dienstwagensteuer bei 30 Cent pro Kilometer Entgelt = 90 Euro
Ist die Privatnutzung geringer als 1.000 Kilometer / Monat lohnt sich die Fahrtenbuch-Methode
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